Corona-Pandemie

Veröffentlichung von Jahresabschlüssen: BfJ schafft Erleichterungen

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht mindestens eine natürliche Person Vollhafter ist, ihre Jahresabschlüsse gem. §325 HGB beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Jahresabschlüsse werden, abhängig von der Größe des Unternehmens, entweder veröffentlicht oder hinterlegt. Verstöße gegen die Pflicht zur Einreichung werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht und dieses setzt auch empfindliche Ordnungsgelder fest (weitere Informationen: www.Bundesjustizamt.de/ehug).

Wegen der Corona-Krise hat das Amt in einer Pressemitteilung bekräftigt, dass die Fristen grundsätzlich Bestand haben. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen erlassen.

Unternehmen, die bereits nach dem 05.02.2020 vom BfJ angemahnt wurden, haben bis zum 12.06.2020 Zeit die Veröffentlichung nachzuholen.

Eine Übersicht der kompletten Erleichterungen finden Sie hier!

KfW-Schnellkredit mit 100% Haftungsfreistellung ab 15.04.2020

Die Bundesregierung hat am 06.04.2020 mit dem KfW-Schnellkredit einen weiteren Kreditbaustein eingeführt, der ab dem 15.04.2020 bei den Hausbanken beantragt werden kann. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Kritik am KfW-Sonderprogramm, die bereits kurz nach Einführung laut wurde. Zwar bietet das Sofortprogramm quasi über alle Preisklassen einen sehr günstigen Zinssatz von 1,00%. Das Problem findet sich jedoch in der Haftungsfreistellung der Banken von „lediglich“ 90%. Damit halten die durchleitenden Hausbanken das Ausfallrisiko von 10% der Kreditsumme. Das Ergebnis, so die Befürchtungen, dass die Banken solche Kredite nur sehr ungern an Kunden in Schieflage weitergeben, doch genau für diese sind die Corona-Hilfskredite ja gedacht.

Hier setzt der Schnellkredit an. Er ist für mittelständische Unternehmen gedacht, die folgende Kriterien erfüllen:

  • im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre wurde ein Gewinn erzielt
  • Mehr als 10 Beschäftigte
  • mind. seit 01.01.2019 am Markt aktiv
  • Kreditvolumen: bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal
    a) wenn Beschäftigungszahl < 50 Mitarbeitern: maximal € 500.000
    b) wenn Beschäftigungszahl > 50 Mitarbeitern: maximal €800.000
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz: aktuell 3 %
  • Laufzeit: 10 Jahre
  • Besonderheit:
    Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.

Tipp: Bis zu 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei

Bereits vor einigen Tagen wurde die Idee geboren, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Krise auch etwas gutes zukommen lassen zu können.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun bestimmt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in 2020 bis zu 1.500 EUR steuerfrei und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn auszahlen dürfen. Am 09.04.2020 hat das BMF nun auch ein kurzes Schreiben veröffentlicht, in dem klar gestellt wird, dass für die Gewährung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine großen Hürden bestehen sollen.

Mehr erfahren Sie hier in der im aktuellen BMF-Schreiben vom 09.04.2020.

NRW Soforthilfe 2020 *am 31.05.2020 ausgelaufen*

Neben den bereits bekannt gegebenen Maßnahmen wie Steuerstundungen, Kurzarbeitergeld und Kredite über Förderbanken, werden in NRW auch einmalige Soforthilfen von bis zu 25.000 Euro für folgende Unternehmen kommen:

  • Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen bis 50 Mitarbeiter
  • Solo-Selbstständige
  • FreiberuflerInnen

Die Soforthilfe 2020 kann ab sofort auf einer Sonderseite der Landesregierung NRW unter https://soforthilfe-corona.nrw.de beantragt werden. Weitere Informationen mit Fragen und Antworten finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020.

Der Antrag ist vollständig digital einzureichen und wird dann bei der zuständigen Bezirksregierung schnell bearbeitet. Er dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz.

Sozialbeiträge später zahlen

Deutschlands Arbeitgeber müssen im Falle einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis Mai gestundet werden, wie die Deutsche Presse-Agentur am Dienstag in Berlin aus Kreisen der Sozialversicherungsträger erfuhr. Eingezogen werden die Sozialbeiträge von den gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Augenblick können die Stundungen längstens bis Juni gewährt werden.

Bund: Zuschüsse für kleine Unternehmen beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 Zuschüsse für kleine Unternehmen beschlossen.

Die konkrete Eckpunkte des Soforthilfe-Programms lauten:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare + steuerpflichtige, nicht zurückzahlbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
    Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern

Der Bundestag muss die Förderung mit einem Volumen von ca. 50 Mrd. EUR noch zustimmen. Weitere Informationen Sie Pressemitteilung des BMWI.

NRW: Rettungsschirm von 25 Mrd. EUR

Die Landesregierung in NRW hat am 19.03.2020 einen Rettungsschirm für Unternehmen in Höhe von 25 Mrd. EUR beschlossen.

mehr erfahren Sie hier!

Wirtschaftliche Folgen durch Corona + Hilfen der Regierung

Was für Europa und Deutschland zunächst als nicht gravierend gefährlich aussah, hat spätestens am 13.03.2020 dazu geführt, dass mit der Schließung der Schulen in Nordrhein-Westfalen (NRW) und allen anderen Bundesländern die Auswirkungen auf das öffentliche Leben nicht mehr zu leugnen sind.

Im Kern ist die Bedrohung durch den neuartigen Corona-Virus ein medizinisches Problem, dessen Bewertung sehr schwierig ist.

Doch aus diesem Problem und der Tatsache, dass es derzeit keinen Impfstoff gibt, resultiert eine nahezu weltweite, starke Einschränkung des öffentlichen Lebens. Das wiederum bedeutet, dass Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit können, Unternehmen nicht mehr produzieren und in der Konsequenz eine hohe finanzielle Belastung auf alle Marktteilnehmer zukommt.
Es droht ein regelrechter Schock der Wirtschaft.

Um Unternehmen in dieser Krisensituation zu helfen, hat die Bundesregierung einen Maßnahmen-Katalog verabschiedet. Die ganz konkreten Ausgestaltungen werden, da viele Teilbereiche betroffen sind, noch zu konkretisieren sein. Flankiert werden die Maßnahmen durch weitere Hilfen der Landesregierungen, so zum Beispiel einem „Rettungsschirm“ der NRW-Landesregierung.

Die wichtigsten Informationen haben wir nachfolgend für Unternehmen zusammen gefasst. Da es laufend neue Informationen gibt, werden wir diese Seite ständig aktualisieren. Als Ergänzung finden Sie auf dieser Seite weitere Links rund um den Corona-Virus.

Bei den Hilfen handelt es sich im wesentlichen um Liquiditätshilfen, die an verschiedenen Stellen die betroffenen Unternehmen stützen sollen. Hierzu gehören:

  1. Kurzarbeitergeld
  2. Stützungsmaßnahmen der Finanzverwaltung
  3. Kurzfristige Kredite und Bürgschaften

1. Kurzarbeitergeld

Am 13.03.2020 hat das Bundeskabinett im Eilverfahren den Entwurf eines Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der
Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BT-Drucksache 19/17893) eingebracht, der am selben Tag als „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ vom Bundestag verabschiedet wurde.

Im Kern wird das nicht neue Instrument der Kurzarbeit reformiert und soll wesentlich flexibler werden. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab März 2020.

Folgende Änderungen sind beschlossen worden:

  • Unternehmen können künftig Kurzarbeit beantragen, wenn lediglich 10% der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind
  • Sozialversicherungsbeiträge sollen für Kurzarbeiter vollständig von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden
  • es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden (Minus-Stunden)
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden
  • ABER: Kurzarbeit kann nach wie vor nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen beantragt werden. Geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobs, sind weiterhin ausgeschlossen.

Wichtiger Hinweis:
Die Antragstellung ist, auch wenn vereinfacht, nach wie vor mit hohem Aufwand verbunden. Insbesondere müssen alle notwendigen Daten für die Beantragung vorliegen.
Die Anzeige der Kurzarbeit ist in dem Monat zu stellen, ab dem die Kurzarbeit im Unternehmen in Anspruch genommen wird! Das Kurzarbeitergeld selbst muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Monats beantragt werden.
Bitte zögern Sie daher nicht, uns zeitnah anzusprechen, damit wir Ihnen beim Zusammentragen der Informationen helfen können.

Wirkung des Kurzarbeitergeldes
Sobald Angestellte in Kurzarbeit gehen, vermindert sich nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch das Arbeitsentgelt. Sofern Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, beträgt dieses 60% bzw. 67% des ausgefallenen Netto-Gehalts. Das Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei!

2. Stützungsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Erforderlich ist, dass das betroffene Unternehmen glaubhaft machen kann, dass die wirtschaftlichen Folgeerscheinungen der Corona-Pandemie ursächlich für die fehlende Liquidität sind. Üblicherweise können dann fällige Ertragsteuern gestundet sowie entsprechende Vorauszahlungen auf null gesetzt werden. Diese Stundungsmöglichkeit betrifft auch die Umsatzsteuer. Eine Stundung der Lohnsteuer ist derzeit gesetzlich ausgeschlossen, da es sich bei der einbehaltenen Lohnsteuer um Steuern des Arbeitnehmers handelt.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen, beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Zzt. liegen zwei Formulare zur Beantragung von Steuererleichterungen (NRW, Bayern) vor. Daneben hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (SH) einen Erlass zu steuerlichen Maßnahmen veröffentlicht.

3. Kurzfristige Kredite und Bürgschaften

Viele Unternehmen leiden zur Zeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen. Gleichzeitig können die laufenden Kosten kaum abgebaut werden.  Die Bundesregierung schützt Unternehmen mit im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung. Im Einzelnen:

  1. Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.
  2. Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.
  3. Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können.

Informationen zu Sonderförderungsmaßnahmen für Corona-geschädigte Unternehmen finden Sie auf der Seite der KfW.  KfW-Corona-Hilfe

 

 

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In eigener Sache

RENTROP & PARTNER hat am 13.03.2020 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt vom Home-Office aus zu arbeiten. Damit möchten wir zum einen sicherstellen, dass sich zumindest aus dem beruflichen Umfeld keine Infizierungen mit dem neuen Corona-Virus ergeben. Zum anderen soll gewährleistet werden, dass wir unsere Mandanten wie gewohnt unterstützen können.
Sollte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner temporär schwieriger zu erreichen sein, bitten wir schon jetzt um Verständnis.

Die Bundesregierung erlässt fast täglich neue Beschränkungen, aber auch Hilfen für die Wirtschaft. Wir werden unseren Mandanten selbstverständlich dabei behilflich sein, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schock, der sich für die Wirtschaft ergibt, abzufedern.

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