Dauerleistungen werden meist für unterschiedlich lange Zeiträume oder ohne zeitliche Befristung vereinbart. Dazu gehören insbesondere sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartung, Überwachungen). Diese gelten grundsätzlich an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Somit ist auf Dauerleistungen, die bis zum 30.06.2020 erbracht werden, der Steuersatz von 19% bzw. 7% anzuwenden. Auf Dauerleistungen, die in dem Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 erbracht werden, ist der Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden. Hier muss auf die Anpassung der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen, etc.) geachtet werden. Wird hier keine Anpassung vorgenommen, wir die überhöht ausgewiesene Steuer auch geschuldet.
Juli
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