Konjunkturpaket 2020

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 ein Konjunkturpaket beschlossen. Die Gesetzesentwürfe liegen nun vor. Nachdem Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben, soll das Konjunkturpaket ab Juli in Kraft treten. Die Nachfolgenden Informationen sind bis zu Verabschiedung der Gesetze unter Vorbehalt einer späteren Umsetzung.

Am 04.06.2020 hat sich die große Koalition auf ein Konjunkturpaket geeinigt, das am 12.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Damit soll Deutschland aus der schwersten Rezession der Nachkriegsgeschichte geführt werden.

Am 12.06.2020 ist auch ein Referentenentwurf zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht worden. Dieser Entwurf fußt auf dem 15 seitigen Eckpunktepapier, das am 04.06.2020 vorgestellt wurde.

Nachfolgend möchte RENTROP & PARTNER Ihnen die wesentlichen, steuerlich relevanten Punkte darstellen. Einen besonderen Platz nimmt hierbei die sehr kurzfristige Absenkung der Umsatzsteuersätze (Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz von 19% auf 16%, bzw. von 7% auf 5%) ein, die bereits ab dem 01.07.2020 greifen sollen.

Die Idee der Regierung ist volkswirtschaftlich nachvollziehbar, für die einzelnen Unternehmen gilt aber der Grundsatz „Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht“. So rechnen wir für die Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand. Hierbei werden wir von RENTROP & PARTNER unsere Mandanten bestmöglich unterstützen.

Wesentliche Punkte des Konjunkturpakets

Das Konjunkturpaket sieht einen ganzen Strauß von Änderungen vor. Nachfolgende werden die wichtigsten Stichpunktartig aufgeführt:

  • Umsatzsteuersenkung (01.07.2020 – 31.12.2020)
    Der Regelsteuersatz von derzeit 19% wird auf den bis 2006 geltenden Satz von 16% herabgesetzt.
    Der ermäßigte Steuersatz wird für den gleichen Zeitraum von 7% auf 5% reduziert.
    Wichtig: Es kommt auf den Leistungszeitpunkt an. Unerheblich ist, wann Geld gezahlt oder eine Rechnung gestellt wurde.
    Ausführliche Informationen finden Sie hier zu den Umsatzsteuersenkungen.
  • Steuerliche Verlustrücktrag (2020 + 2021)
    Verluste der Jahre 2020 und 2021 sollten pauschal in Höhe von 30% des zuversteuernden Einkommens in 2019 abgezogen werden, wenn zuvor die Vorauszahlungen für 2020 auf 0,00 EUR herabgesetzt wurden. z.B. So soll die Liquidität von Unternehmen und Personen geschont werden und Steuernachzahlungen für 2019 nicht noch zusätzlich krisenverschärfend wirken. Der berücksichtigte Verlust fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, sofern kein Verlust in 2020 erwirtschaftet wurde. Verzinsung soll ab 01.04.2022 anfangen zu laufen.
    Die Höhe des maximalen Rücktrags wird auf 5 Mio. EUR, bzw. 10. Mio EUR bei Zusammenveranlagung erhöht
  • Degressive Abschreibung (AfA) (2020 + 2021)
    Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nun mit dem Faktor 2,5 (max. 25% pro Jahr) degressiv abgeschrieben werden. Das gilt nicht für Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter.
  • Sozialgarantie 2021 (2020 + 2021)
    Der Anstieg von Lohnnebenkosten durch Erhöhungen der Sozialversicherungen wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 40% gedeckelt. Darüber hinausgehende Beiträge werden durch den Bundeshaushalt ausgeglichen.
  • Gewerbesteuer 
    Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer werden zukünftig erst ab einem Betrag i.H.v. 200.000 EUR vorgenommen (bislang 100.000 EUR)
  • Kfz-Förderung (E-Mobililtät) ( 2020 + 2021)
    Es wird eine Innovationspramie eingeführt, die die Zuschüsse beim Kauf von E-Fahrzeugs bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 EUR auf 6.000 EUR verdoppeln.
    Die Kaufpreisgrenze für die Besteuerung von Dienstwagen mit nur 0,25% statt 1% vom Brutto-Listenpreis wird auf 60.000 EUR angehoben. (Gilt nur für E-Kfz).
  • Senkung der EEG-Umlage (2021 + 2022)
    Die EEG-Umlage wird aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2021 auf 6,5 ct/kwh und für 2022 auf 6,0 ct/kwh gesenkt.
  • Kinderbonus (einmalig 2020)
    Das Kindergeld wird einmalig um 300 EUR pro kindergeldberechtigtem Kind aufgestockt.
    Wichtig: Das „erhöhte“ Kindergeld wird bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Somit profitieren von dem Kinderbonus Familien mit einem zu versteuernden Einkommen von ca. unter 64.000 EUR, bei Alleinerziehenden von ca. unter 32.000 EUR.
    Hintergrundinformationen vom Familienministerium
  • Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende (2020 + 2021)
    Um dem höheren Betreuungsaufwand für Alleinerziehende gerecht zu werden, wird der Entlastungsbeitrag für 2 Jahre von 1.908 EUR auf 4.000 EUR angehoben.
  • Vorstellung einer nationalen Wasserstoffstrategie
    Weitere Informationen siehe Bundeswirtschaftsministerium

Überbrückungshilfe

Die Wichtigsten Punkte zur Überbrückungshilfe werden in unserem kurzen Video dargestellt. Für Rückfragen stehen wir unseren Mandanten gerne zur Verfügung.

Die Überbrückungshilfe können Sie hier beantragen! – Wir unterstützen Sie gerne!

Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückung für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Das Programm sieht vor, dass in den Monaten Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 EUR an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wie RENTROP & PARTNER die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen!

Die zu Recht erhaltenen Zuschüsse müssen später nicht zurückgezahlt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit Corona-bedingt vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Das ist der Fall, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Zusätzlich muss der Umsatzrückgang in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern.
Wenn das Unternehmen nach April 2019 gegründet wurde, ist als Vergleichszeitraum stattdessen November und Dezember 2019 maßgeblich. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 gem. EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt wird. Eine Auszahlung kann nicht erfolgen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder Insolvenz angemeldet hat.
Die Antragsfristen enden am 31.08.2020, die Auszahlungsfristen enden am 30.11.2020.
Was wird erstattet?
Erstattet werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000€ für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000€, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000€ nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Gewerbesteuer

Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrag (bisher 3,8-fache).
Darüber hinaus wird der Freibetrag für Hinzurechnungen gem. §8 GewSt von 100.000 EUR auf 200.000 EUR verdoppelt.

Ausbildung

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie von 2.000€, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot noch erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000€. Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder und Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.

Wichtig:
Wir von RENTROP & PARTNER freuen uns über eine neue Auszubildende (M/W/D) zum 01.08.2020. Um interessierten die Entscheidung zu versüßen, werden wir die erhaltene Prämie an die neue Auszubildende / den neuen Auszubildenden weitergeben.
Sie haben Interesse? Dann bewerben Sie sich einfach per Mail – hier!

Kfz-Förderung

Erhöhung der Kfz-Steuer für emissionsstärkere Pkw für Neuzulassungen ab 01.01.2021 zu Förderung des Erwerbs von emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen.
Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030.

Schneller Neustart nach Insolvenz

Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Modernisierung des Landes (Zukunftspaket)

Das vorgestellte Konjunkturpaket ein Zukunftspaket im Volumen von 50 Milliarden Euro. Zahlreiche vor allem nichtsteuerliche aber auch steuerliche Maßnahmen mit Lenkungswirkung in verschiedenen Zukunftsfeldern sind geplant.
Diese Maßnahmen sind in vier Bereichen geplant:

  • Mobilitätswende um nachhaltige Mobilität zu fördern
  • Energiewende und Erreichung der Klimaziele fördern
  • Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung stärken
  • Schutz vor Pandemien verbessern

Mobilitätswende

Im Bereich der Mobilitätswende werden – neben Infrastrukturmaßnahmen für das Schienennetz sowie das Bahnsystem, für die Schifffahrt und für den Flugverkehr – vor allem Maßnahmen im Individualverkehr angekündigt. Hier stehen Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität im Vordergrund (Stichworte: Ausbau der Ladesäulen-Infrastruktur; Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und der Batteriezellenfertigung sowie Förderung von Zukunftsinvestitionen von Herstellern und Zulieferern in der Automobilindustrie; Unterstützung von Flottenaustauschprogrammen (hin zu Elektro- und Elektronutzfahrzeugen) für soziale Dienste sowie Handwerker und kleine und mittlere Unternehmen; Bus- und Lkw-Flotten-Modernisierungsprogramm (hin zu Fahrzeugen mit alternativen Antrieben) für kommunale und private Unternehmen; Zuschüsse im Rahmen eines Austauschprogramm für schwere Nutzfahrzeuge (hin zu Fahrzeugen, die die Norm Euro VI erfüllen). Mit einer „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seine Unterstützung beim Kauf eines E-Fahrzeugs mit einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3.000 auf 6.000 Euro. Zudem soll eine Reform der Kfz-Steuer für Neuzulassungen ab 01.01.2021 Modelle mit weniger Emissionen (speziell weniger CO2-Ausstoß) bevorzugen und die Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen forcieren.

Energiewende

Im Bereich der Energiewende ist die Förderung der Wasserstoff-Technologie, der Offshore-Windenergie sowie ein CO2-Gebäudesanierungsprogramm vorgesehen. Die EEG-Umlage soll in zwei Schritten in 2021 und 2022 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden. In diesem Kontext wird auch die Deckelung der Förderung für Photovoltaik abgeschafft.

Digitalisierung

Die Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung wird durch Investitionen in ein europäisches Netzwerk für Künstliche Intelligenz, die Unterstützung für Konsortien zum Bau von mindestens zwei Quantencomputern, die finanzielle Ausstattung der Mobilinfrastrukturgesellschaft zum Aufbau eines flächendeckenden 5G-Netzes bis 2025 sowie die Erprobung neuer Netz- und Kommunikationstechnologien (6G) forciert.

Schutz vor Pandemien

Das letzte Maßnahmenpaket soll den Schutz vor Pandemien verbessern. Dazu soll durch die Schaffung verbesserter Rahmenbedingungen der Gesundheitsämter eine Stärkung zum einen im Bereich der personalmäßigen, aber auch im Bereich der technischen Ausstattung erzielt werden. Zweitens sollen notwendige Investitionen in Krankenhäuser gefördert werden. Und drittens soll als Förderschwerpunkt die deutsche Corona-Impfstoffentwicklung und -produktion forciert werden.

Förderung von Bildung und Forschung

Zu guter Letzt wurde eine forcierte Förderung von Bildung und Forschung beschlossen. Durch Bereitstellung neu bewilligter zusätzlicher Mittel im Rahmen des Konjunkturpakets soll der Kapazitätsaufbau im Ganztagsschul- und Ganztagsbetreuungsbereich, aber auch im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen beschleunigt stattfinden können.

Zudem werden die Fördermöglichkeiten im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend ab 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 (durch Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage von 2 auf 4 Mio. Euro) verbessert (§ 3 Abs. 5 FZulG). Die Reduzierung von Mitfinanzierungspflichten im Rahmen der anwendungsorientierten Forschung soll zu Erleichterungen für forschende Unternehmen führen, die von der Coronakrise stark betroffen sind.

Spotlight: 3 wesentliche Punkte

Aus dem Gesamtpaket zur Modernisierung des Landes sollen drei Maßnahmen mit großer Breitenwirkung detaillierter dargestellt werden:

  1. Die Innovationsprämie für E-Fahrzeuge und Hybride
  2. Flottenaustauschprogramm für kleine und mittlere Unternehmen
  3. Kfz-Steuer

1. Die Innovationsprämie für E-Fahrzeuge und Hybride

Durch den „Umweltbonus“ wurde schon bisher der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge unterstützt. Im bestehenden System wird die Prämie des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Die Prämie der Hersteller soll von der Erhöhung der Kaufprämie unberührt bleiben. Die neuen Fördersätze sollen für ab dem 04.06.2020 zugelassene Fahrzeuge gelten und ist befristet bis zum 31.12.2021. Es sollen alle Autos, die auch bisher vom Umweltbonus profitieren, die Innovationsprämie erhalten können: reine Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos sowie entsprechende Gebrauchtfahrzeuge.

Eine beispielhafte Übersicht der geplanten Kaufprämie mit Bundes- und Herstelleranteil findet sich untenstehend:

Übersicht für
Elektrofahrzeuge bis 40.000 Euro Nettolistenpreis

Bundesanteil

Herstelleranteil

Kaufprämie

Batteriefahrzeug

6.000 EUR
(bisher 3.000 EUR)

3.000 EUR

9.000 EUR
(bisher 6.000 EUR)

PlugIn-Hybrid

4.500 EUR
(bisher 2.250 EUR)

2.250 EUR

6.750 EUR
(bisher 4.500 EUR)

Übersicht für
Elektrofahrzeuge über 40.000 Euro Nettolistenpreis

Bundesanteil

Herstelleranteil

Kaufprämie

Batteriefahrzeug

5.000 EUR
(bisher 2.500 EUR)

2.500 EUR

7.500 EUR
(bisher 5.000 EUR)

PlugIn-Hybrid

3.750 EUR
(bisher 1.875 EUR)

1.875 EUR

5.625 EUR
(bisher 3.750 EUR)

Die Erhöhung des Umweltbonus soll im bestehenden System durch elektronische Anträge beim BAFA beantragt werden. Eine gesonderte Beantragung der Innovationsprämie wird nicht notwendig sein. Die erhöhten Fördersätze wird das BAFA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen automatisch auszahlen.
Zunächst muss aber die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erneut eingeholt werden.
Außerdem interessant: Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen von 0,25% wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

2. Flottenaustauschprogramm für kleine und mittlere Unternehmen

Das befristete Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU durch Zuschüsse für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t soll zeitnah umgesetzt werden. Details zu der Förderung sind im Moment aber noch nicht bekannt (Stand 16.06.2020). Hier werden wir Sie bei neuen Erkenntnissen auf den aktuellen Stand bringen.
Der Bund investiert außerdem in ein nationales „Bus- und LKW-Flotten-Modernisierungs-Programm“, das privaten und kommunalen Betreibern zur Förderung alternativer Antriebe gleichermaßen offen steht. Auch hier sind nähere Informationen über die geförderten Fahrzeuge und die Höhe der Zuschüsse zurzeit noch nicht bekannt (Stand 16.06.2020).

Die Bundesregierung wird sich darüber hinaus bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass ein befristetes europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge zur Anschaffung von LKW der neuesten Abgasstufe Euro VI aufgelegt wird. Es soll einen Zuschuss beim Austausch von Euro 5-LKW von 15.000 Euro vorsehen, beim Austausch von Euro 3 oder Euro 4-Fahrzeugen von 10.000 Euro.

3. Kfz-Steuer

Der mittlerweile vorliegende Gesetzentwurf des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sieht folgende Regelungen zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe vor:

Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen für neue Pkw höhere Kosten, soweit die Fahrzeuge einen CO2-Prüfwert von mehr als 115 g/km aufweisen.

Zudem kommt es zu einer Verlängerung der 10-jährigen Kfz-Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31.12.2030.

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31.12.2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km i. H. v. 30 EUR/Jahr für 5 Jahre, längstens bis zum 31.12.2025, nicht erhoben.

Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge (§18 Abs. 12 KraftStG) werden zudem insbesondere mittelständische Betriebe entlastet.