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Die Wichtigsten Punkte zur Überbrückungshilfe werden in unserem kurzen Video dargestellt. Für Rückfragen stehen wir unseren Mandanten gerne zur Verfügung.
Die Überbrückungshilfe können Sie hier beantragen! – Wir unterstützen Sie gerne! |
Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückung für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Das Programm sieht vor, dass in den Monaten Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 EUR an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wie RENTROP & PARTNER die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen!
Die zu Recht erhaltenen Zuschüsse müssen später nicht zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit Corona-bedingt vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Das ist der Fall, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Zusätzlich muss der Umsatzrückgang in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern.
Wenn das Unternehmen nach April 2019 gegründet wurde, ist als Vergleichszeitraum stattdessen November und Dezember 2019 maßgeblich. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 gem. EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt wird. Eine Auszahlung kann nicht erfolgen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder Insolvenz angemeldet hat.
Die Antragsfristen enden am 31.08.2020, die Auszahlungsfristen enden am 30.11.2020.
Was wird erstattet?
Erstattet werden bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000€ für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000€, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000€ nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrag (bisher 3,8-fache).
Darüber hinaus wird der Freibetrag für Hinzurechnungen gem. §8 GewSt von 100.000 EUR auf 200.000 EUR verdoppelt.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie von 2.000€, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot noch erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000€. Unternehmen, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder und Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.
Wichtig:
Wir von RENTROP & PARTNER freuen uns über eine neue Auszubildende (M/W/D) zum 01.08.2020. Um interessierten die Entscheidung zu versüßen, werden wir die erhaltene Prämie an die neue Auszubildende / den neuen Auszubildenden weitergeben.
Sie haben Interesse? Dann bewerben Sie sich einfach per Mail – hier!
Erhöhung der Kfz-Steuer für emissionsstärkere Pkw für Neuzulassungen ab 01.01.2021 zu Förderung des Erwerbs von emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen.
Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030.
Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
Das vorgestellte Konjunkturpaket ein Zukunftspaket im Volumen von 50 Milliarden Euro. Zahlreiche vor allem nichtsteuerliche aber auch steuerliche Maßnahmen mit Lenkungswirkung in verschiedenen Zukunftsfeldern sind geplant.
Diese Maßnahmen sind in vier Bereichen geplant:
- Mobilitätswende um nachhaltige Mobilität zu fördern
- Energiewende und Erreichung der Klimaziele fördern
- Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung stärken
- Schutz vor Pandemien verbessern
Mobilitätswende
Im Bereich der Mobilitätswende werden – neben Infrastrukturmaßnahmen für das Schienennetz sowie das Bahnsystem, für die Schifffahrt und für den Flugverkehr – vor allem Maßnahmen im Individualverkehr angekündigt. Hier stehen Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität im Vordergrund (Stichworte: Ausbau der Ladesäulen-Infrastruktur; Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und der Batteriezellenfertigung sowie Förderung von Zukunftsinvestitionen von Herstellern und Zulieferern in der Automobilindustrie; Unterstützung von Flottenaustauschprogrammen (hin zu Elektro- und Elektronutzfahrzeugen) für soziale Dienste sowie Handwerker und kleine und mittlere Unternehmen; Bus- und Lkw-Flotten-Modernisierungsprogramm (hin zu Fahrzeugen mit alternativen Antrieben) für kommunale und private Unternehmen; Zuschüsse im Rahmen eines Austauschprogramm für schwere Nutzfahrzeuge (hin zu Fahrzeugen, die die Norm Euro VI erfüllen). Mit einer „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seine Unterstützung beim Kauf eines E-Fahrzeugs mit einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3.000 auf 6.000 Euro. Zudem soll eine Reform der Kfz-Steuer für Neuzulassungen ab 01.01.2021 Modelle mit weniger Emissionen (speziell weniger CO2-Ausstoß) bevorzugen und die Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen forcieren.
Energiewende
Im Bereich der Energiewende ist die Förderung der Wasserstoff-Technologie, der Offshore-Windenergie sowie ein CO2-Gebäudesanierungsprogramm vorgesehen. Die EEG-Umlage soll in zwei Schritten in 2021 und 2022 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden. In diesem Kontext wird auch die Deckelung der Förderung für Photovoltaik abgeschafft.
Digitalisierung
Die Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung wird durch Investitionen in ein europäisches Netzwerk für Künstliche Intelligenz, die Unterstützung für Konsortien zum Bau von mindestens zwei Quantencomputern, die finanzielle Ausstattung der Mobilinfrastrukturgesellschaft zum Aufbau eines flächendeckenden 5G-Netzes bis 2025 sowie die Erprobung neuer Netz- und Kommunikationstechnologien (6G) forciert.
Schutz vor Pandemien
Das letzte Maßnahmenpaket soll den Schutz vor Pandemien verbessern. Dazu soll durch die Schaffung verbesserter Rahmenbedingungen der Gesundheitsämter eine Stärkung zum einen im Bereich der personalmäßigen, aber auch im Bereich der technischen Ausstattung erzielt werden. Zweitens sollen notwendige Investitionen in Krankenhäuser gefördert werden. Und drittens soll als Förderschwerpunkt die deutsche Corona-Impfstoffentwicklung und -produktion forciert werden.
Förderung von Bildung und Forschung
Zu guter Letzt wurde eine forcierte Förderung von Bildung und Forschung beschlossen. Durch Bereitstellung neu bewilligter zusätzlicher Mittel im Rahmen des Konjunkturpakets soll der Kapazitätsaufbau im Ganztagsschul- und Ganztagsbetreuungsbereich, aber auch im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen beschleunigt stattfinden können.
Zudem werden die Fördermöglichkeiten im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend ab 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 (durch Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage von 2 auf 4 Mio. Euro) verbessert (§ 3 Abs. 5 FZulG). Die Reduzierung von Mitfinanzierungspflichten im Rahmen der anwendungsorientierten Forschung soll zu Erleichterungen für forschende Unternehmen führen, die von der Coronakrise stark betroffen sind.
Aus dem Gesamtpaket zur Modernisierung des Landes sollen drei Maßnahmen mit großer Breitenwirkung detaillierter dargestellt werden:
- Die Innovationsprämie für E-Fahrzeuge und Hybride
- Flottenaustauschprogramm für kleine und mittlere Unternehmen
- Kfz-Steuer
1. Die Innovationsprämie für E-Fahrzeuge und Hybride
Durch den „Umweltbonus“ wurde schon bisher der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge unterstützt. Im bestehenden System wird die Prämie des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Die Prämie der Hersteller soll von der Erhöhung der Kaufprämie unberührt bleiben. Die neuen Fördersätze sollen für ab dem 04.06.2020 zugelassene Fahrzeuge gelten und ist befristet bis zum 31.12.2021. Es sollen alle Autos, die auch bisher vom Umweltbonus profitieren, die Innovationsprämie erhalten können: reine Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenautos sowie entsprechende Gebrauchtfahrzeuge.
Eine beispielhafte Übersicht der geplanten Kaufprämie mit Bundes- und Herstelleranteil findet sich untenstehend:
Die Erhöhung des Umweltbonus soll im bestehenden System durch elektronische Anträge beim BAFA beantragt werden. Eine gesonderte Beantragung der Innovationsprämie wird nicht notwendig sein. Die erhöhten Fördersätze wird das BAFA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen automatisch auszahlen.
Zunächst muss aber die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erneut eingeholt werden.
Außerdem interessant: Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen von 0,25% wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
2. Flottenaustauschprogramm für kleine und mittlere Unternehmen
Das befristete Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU durch Zuschüsse für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t soll zeitnah umgesetzt werden. Details zu der Förderung sind im Moment aber noch nicht bekannt (Stand 16.06.2020). Hier werden wir Sie bei neuen Erkenntnissen auf den aktuellen Stand bringen.
Der Bund investiert außerdem in ein nationales „Bus- und LKW-Flotten-Modernisierungs-Programm“, das privaten und kommunalen Betreibern zur Förderung alternativer Antriebe gleichermaßen offen steht. Auch hier sind nähere Informationen über die geförderten Fahrzeuge und die Höhe der Zuschüsse zurzeit noch nicht bekannt (Stand 16.06.2020).
Die Bundesregierung wird sich darüber hinaus bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass ein befristetes europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge zur Anschaffung von LKW der neuesten Abgasstufe Euro VI aufgelegt wird. Es soll einen Zuschuss beim Austausch von Euro 5-LKW von 15.000 Euro vorsehen, beim Austausch von Euro 3 oder Euro 4-Fahrzeugen von 10.000 Euro.
3. Kfz-Steuer
Der mittlerweile vorliegende Gesetzentwurf des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sieht folgende Regelungen zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe vor:
Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine stärkere Berücksichtigung der C02-Komponenten durch Einführung eines progressiven C02-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Verbrennungsmotor beabsichtigt. Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen für neue Pkw höhere Kosten, soweit die Fahrzeuge einen CO2-Prüfwert von mehr als 115 g/km aufweisen.
Zudem kommt es zu einer Verlängerung der 10-jährigen Kfz-Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 31.12.2030.
Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31.12.2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem C02-Wert bis 95g/km i. H. v. 30 EUR/Jahr für 5 Jahre, längstens bis zum 31.12.2025, nicht erhoben.
Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge (§18 Abs. 12 KraftStG) werden zudem insbesondere mittelständische Betriebe entlastet.